Viele offene Fragen zum CO2-Gesetz
Der Bundesrat hat entschieden, aber …
25. April 2025 agvs-upsa.ch – Ja, sie gilt – rückwirkend: Die revidierte CO2-Verordnung ist seit Anfang April rückwirkend per 1. Januar 2025 in Kraft. Geklärt ist damit aber vorerst nur wenig. Yves Schott

Der Bundesrat setzte am 3. April 2025 die CO2-Verordnung rückwirkend per 1. Januar in Kraft. Foto: iStock
Kommt sie nun oder kommt sie nicht? Die Antwort: Sie kommt. Die Rede ist von der in den letzten Wochen und Monaten heiss diskutierten CO2-Verordnung. Am 3. April hat sie der Bundesrat nun also rückwirkend per 1. Januar in Kraft gesetzt. Für das Autogewerbe ist das zweifellos kein gutes Signal. Denn: Die revidierte CO2-Verordnung, die auf dem Klimaschutzgesetz basiert, verlangt, dass in der Schweiz 2025 doppelt so viele E-Fahrzeuge verkauft werden müssen wie im Jahr 2024. Angesichts der schleppenden Absatzzahlen ein absolut unrealistisches Vorhaben. Wird dieses Ziel allerdings verpasst, drohen der Branche wiederum Strafzahlungen in Milliardenhöhe (siehe auch AUTOINSIDE 04/25).
«Mehr Flexibilität» gefordert
Immerhin, so lässt sich feststellen, hat sich der Bundesrat etwas «bewegt». So erhalten Hersteller in der EU, die einen bestimmten Anteil (ab 2025 zunächst 15, ab 2030 dann 35 Prozent) an emissionsarmen Fahrzeugen verkauft haben, eine leicht weniger strenge Zielvorgabe – als Anreiz, um noch mehr CO2- arme Fahrzeuge in Umlauf zu bringen. Diese sogenannte ZLEV-Regelung (ZLEV steht für «Zero and Low Emission Vehicles») gilt in der Europäischen Union durchgehend bis 2030.
Die Schweizer Landesregierung hat entschieden, die Erleichterungen immerhin in den Jahren 2025 bis 2027 und 2030 zu übernehmen. Ausserdem gelten sie auch für Personenwagen mit einem Ausstoss bis 50 Gramm CO2 pro Kilometer. Die Vernehmlassungsvorlage ihrerseits war deutlich rigider angesetzt und nur für leichte, rein elektrische Nutzfahrzeuge vorgesehen. Die EU dürfte in Zukunft weitere Anpassungen verkünden. Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen erklärte Anfang März, dass bei den «CO2-Zielen eindeutig mehr Flexibilität» gefordert sei. Konkret hätten Unternehmen neu drei Jahre Zeit, ihren Emissions-Verpflichtungen nachzukommen – anstatt innerhalb von zwölf Monaten sämtliche Auflagen erfüllen zu müssen.
Bundesrat will «analysieren»
Ob die Schweiz diese Modifikationen, die vom EU-Parlament und -Rat erst noch abgesegnet werden müssen, übernimmt, ist völlig offen. Der Bundesrat werde die konkreten Vorschläge «analysieren», sobald diese vorliegen, und einen «allfälligen Anpassungsbedarf der Schweizer CO2-Emissionsvorschriften für Neufahrzeuge prüfen». Zieht die Schweiz mit, müsste auch das CO2-Gesetz entsprechend geändert werden.
Eine verzwickte Situation? In der Tat! Klar scheint vorerst nur, dass das letzte Wort in dieser vielschichtigen Angelegenheit noch lange nicht gesprochen ist. Das Autogewerbe für Versäumnisse bluten zu lassen, für die es wenig kann, ist unfair. Ob die rückwirkende Einführung der CO2-Verordnung überhaupt rechtens ist, steht dann wiederum auf einem anderen Blatt Papier.

Der Bundesrat setzte am 3. April 2025 die CO2-Verordnung rückwirkend per 1. Januar in Kraft. Foto: iStock
Kommt sie nun oder kommt sie nicht? Die Antwort: Sie kommt. Die Rede ist von der in den letzten Wochen und Monaten heiss diskutierten CO2-Verordnung. Am 3. April hat sie der Bundesrat nun also rückwirkend per 1. Januar in Kraft gesetzt. Für das Autogewerbe ist das zweifellos kein gutes Signal. Denn: Die revidierte CO2-Verordnung, die auf dem Klimaschutzgesetz basiert, verlangt, dass in der Schweiz 2025 doppelt so viele E-Fahrzeuge verkauft werden müssen wie im Jahr 2024. Angesichts der schleppenden Absatzzahlen ein absolut unrealistisches Vorhaben. Wird dieses Ziel allerdings verpasst, drohen der Branche wiederum Strafzahlungen in Milliardenhöhe (siehe auch AUTOINSIDE 04/25).
«Mehr Flexibilität» gefordert
Immerhin, so lässt sich feststellen, hat sich der Bundesrat etwas «bewegt». So erhalten Hersteller in der EU, die einen bestimmten Anteil (ab 2025 zunächst 15, ab 2030 dann 35 Prozent) an emissionsarmen Fahrzeugen verkauft haben, eine leicht weniger strenge Zielvorgabe – als Anreiz, um noch mehr CO2- arme Fahrzeuge in Umlauf zu bringen. Diese sogenannte ZLEV-Regelung (ZLEV steht für «Zero and Low Emission Vehicles») gilt in der Europäischen Union durchgehend bis 2030.
Die Schweizer Landesregierung hat entschieden, die Erleichterungen immerhin in den Jahren 2025 bis 2027 und 2030 zu übernehmen. Ausserdem gelten sie auch für Personenwagen mit einem Ausstoss bis 50 Gramm CO2 pro Kilometer. Die Vernehmlassungsvorlage ihrerseits war deutlich rigider angesetzt und nur für leichte, rein elektrische Nutzfahrzeuge vorgesehen. Die EU dürfte in Zukunft weitere Anpassungen verkünden. Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen erklärte Anfang März, dass bei den «CO2-Zielen eindeutig mehr Flexibilität» gefordert sei. Konkret hätten Unternehmen neu drei Jahre Zeit, ihren Emissions-Verpflichtungen nachzukommen – anstatt innerhalb von zwölf Monaten sämtliche Auflagen erfüllen zu müssen.
Bundesrat will «analysieren»
Ob die Schweiz diese Modifikationen, die vom EU-Parlament und -Rat erst noch abgesegnet werden müssen, übernimmt, ist völlig offen. Der Bundesrat werde die konkreten Vorschläge «analysieren», sobald diese vorliegen, und einen «allfälligen Anpassungsbedarf der Schweizer CO2-Emissionsvorschriften für Neufahrzeuge prüfen». Zieht die Schweiz mit, müsste auch das CO2-Gesetz entsprechend geändert werden.
Eine verzwickte Situation? In der Tat! Klar scheint vorerst nur, dass das letzte Wort in dieser vielschichtigen Angelegenheit noch lange nicht gesprochen ist. Das Autogewerbe für Versäumnisse bluten zu lassen, für die es wenig kann, ist unfair. Ob die rückwirkende Einführung der CO2-Verordnung überhaupt rechtens ist, steht dann wiederum auf einem anderen Blatt Papier.
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